Ambulante Pflege (Sozialstationen)

Ihr Hilfebedarf – unser Auftrag

Sie sind pflegebedürftig, haben eine ärztliche Verordnung für häusliche Krankenpflege oder einen sonstigen Unterstützungsbedarf?

Wir helfen Ihnen gern!

Die Caritas ambulante Dienste GmbH pflegt und betreut an 11 Standorten im Kreis Warendorf und angrenzenden Gebieten mit ihren Diensten und Einrichtungen kranke und pflegebedürftige Personen jeden Alters.

Bei uns erhalten Sie die individuelle Unterstützung, Beratung, Begleitung und Pflege, die Sie benötigen und wünschen. So können Sie trotz Pflegebedürftigkeit, Krankheit oder Behinderung in der vertrauten Umgebung mit den Ihnen vertrauten Menschen bleiben. Ihre Bedürfnisse nach Sicherheit, Geborgenheit und individueller Lebensgestaltung können mit unserer Unterstützung weiterhin erfüllt werden. Ihre Selbstbestimmung bleibt jederzeit erhalten.

Grundpflege nach SGB XI und häusliche Krankenpflege nach SGB V

Sie sind hilfebedürftig, und der Medizinische Dienst der Kassen hat bei Ihnen einen Pflegegrad festgestellt? Dann können Sie aus der Pflegeversicherung (SGB XI) finanzielle und/oder personelle Unterstützung z. B. in Form der Grundpflege abrufen! Wir leisten individuelle Beratung, Betreuung, Begleitung im Alltag, Versorgung mit Hauswirtschaft, Demenzbetreuung, Tagesbetreuung und Tagespflege, und natürlich die bekannte ambulante Pflege bei Ihnen zuhause.

Sie waren im Krankenhaus und müssen nachversorgt werden? Ihr Arzt hat Ihnen Medikamente oder Behandlungspflege verordnet? Dann können Sie bei uns nach Übernahme der Leistungen aus der Krankenversicherung (SGB V) für Sie fragen! Neben der häuslichen Krankenpflege bieten wir Ihnen besondere Leistungen an, u. a. entlastendes Rezept- und Verordnungsmanagement, verantwortliches Medikamenten-Management, ICW-zertifiziertes Wund-Management bei chronischen Wunden, und Palliativ-Pflege für unheilbar schwerstkranke Menschen.

Die Kosten der ambulanten Pflege richten sich nach Art und Umfang der Leistungen und werden finanziert durch:

  • Krankenkassen (SGB V)
  • Pflegekassen (SBG XI)
  • Eigenfinanzierung der Patienten
  • Leistungen des Sozialhilfeträgers (BSHG)

Krankenkassenleistungen müssen durch den behandelnden Arzt verordnet und durch die Krankenkasse bewilligt werden.

Die Finanzierung durch die Pflegekassen ist abhängig vom (seitens des medizinischen Dienstes der Kasse festgestellten) Pflegegrad des Patienten und vom Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen. Wird das je Pflegegrad 1~5 unterschiedlich hoch ausfallende Budget überschritten, erfolgt die Restkostenfinanzierung durch Eigenleistung des Patienten oder, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, durch den Sozialhilfeträger.

Leistungsart und -umfang sind abhängig vom Hilfebedarf des Patienten und beziehen sich auf:

  • die Körperpflege
  • das Ankleiden
  • die Einnahme der Mahlzeiten
  • die Mobilität
  • die Mitarbeit bei der ärztlichen Diagnostik und Therapie z.B. Injektionen, Blutzucker-Kontrolle, Wundversorgung, Medikamentengabe, Portversorgungen usw.
  • die Beratung zu (und Vermittlung von) Pflegehilfsmitteln und ergänzenden Diensten z.B. Hausnotruf, Essen auf Rädern u.a.
  • die Begleitung in der Sterbephase
  • die Schulung von pflegenden Angehörigen
  • Betreuungsangebote
  • Hauswirtschaftliche Versorgung